Gesetzliche Rentenversicherung; Rentenberechnung

Die seit 01.01.1992 gültige Rentenformel geht von 3 Faktoren aus: den persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich durch Vervielfältigung des jeweiligen Wertes dieser drei Faktoren miteinander.


Die Versicherung eines Arbeitsentgelts in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Ein Versicherter, der z. B. 10 Jahre lang ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe des jeweiligen durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten bezieht, hat also 10 Entgeltpunkte erworben. Zusätzlich werden für Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkte ermittelt.


Persönliche Entgeltpunkte ergeben sich durch Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor. Dieser Faktor beträgt 1,0, wenn Altersrente nicht vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder Erziehungsrente nicht vor dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird; bei Renten wegen Todes (Hinterbliebene, Hilfen für, Witwen(r)rente, Waisenrente) beträgt er 1,0, wenn der Versicherte, aus dessen Rentenanwartschaften sich die Hinterbliebenenrente ableitet, nach Vollendung seines 63. Lebensjahres verstorben ist. Wird Altersrente vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente vor dem vollendeten 63. Lebensjahr bezogen oder ist der Versicherte vor seinem vollendeten 63. Lebensjahr verstorben, so mindert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente um 0,003; der Rentenzahlbetrag reduziert sich dadurch für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um einen Abschlag von 0,3 %, höchstens aber um 14,4 % (siehe auch unter Rentenabschlag). Wird dagegen Regelaltersrente nach dem Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze trotz erfüllter Anspruchsvoraussetzungen zunächst nicht beansprucht, so erhöht sich der Zugangsfaktor für die Altersrente bzw. eine anschließende Hinterbliebenenrente für jeden Monat, in dem der Rentenbezug hinausgeschoben wird, um 0,005. Die Rente erhält damit einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat, in dem die Rente trotz erfüllter Anspruchsvoraussetzungen nicht gezahlt wird. Die Altersgrenzen von 63 bzw. 65 Jahren werden seit 2012 schrittweise auf 65 bzw. 67 Jahre angehoben.


Der Rentenartfaktor bestimmt in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Sicherungszielen der verschiedenen Rentenarten die Rentenhöhe. So beträgt er beispielsweise für die Altersrente und die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) 1,0, für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dagegen 0,5. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist also halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.


Der aktuelle Rentenwert ist die monatliche Altersrente, die sich aus den Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Kalenderjahr, also aus einem persönlichen Entgeltpunkt ergibt. Das sind ab 01.07.2019 monatlich 33,05 € (in den neuen Ländern 31,89 €).


Bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder von weiteren Sozialleistungen wie z.B. Verletztenrente, Arbeitslosengeld, Verletztengeld, Krankengeld oder Versorgungskrankengeld kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Rente kommen. Je nach Art der Rente wirken sich verschiedene neben dem Rentenbezug erzielte Einkommensarten unterschiedlich auf den Zahlbetrag der Rente aus. Grundsätzlich gilt bei Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten ein Freibetrag in Höhe von 6.300 € jährlich. Bei einem Überschreiten dieses Freibetrages erfolgt eine Anrechnung des Einkommens oder – bei entsprechend hohem Einkommen – wird ggf. überhaupt keine Rente mehr gezahlt. Bei Witwen(r)rente, Waisenrente und Erziehungsrente erfolgt ebenfalls eine Einkommensanrechnung mit bestimmten Freibeträgen.


§§ 63, 64, 66–68, 70-88a, 93, 96a, 97, 311–314a Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

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