Gesetzliche Unfallversicherung; Rentenberechnung

Die Renten der Unfallversicherung werden nach dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit berechnet (Jahresarbeitsverdienst). Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Personen unter 18 Jahren mindestens 40% und nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 60% der im Unfalljahr maßgeblichen Bezugsgröße (Mindestbetrag ab 01.01.2019 für Personen unter 18 Jahren 14.952 € (neue Länder: 13.776 €), über 18 Jahre 22.429 € (neue Länder: 20.664 €).


Der Jahresarbeitsverdienst ist auf das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2019: alte Länder 74.760 €, neue Länder 68.880 €) begrenzt, kann aber durch Regelungen in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers erhöht werden. Bei einer Minderung Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % wird eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Bei einer MdE von wenigstens 20% (Ausnahme Landwirtschaft: wenigstens 30 %) wird der Teil der Vollrente als Teilrente gezahlt, der dem Grad der Minderung entspricht. Beträgt (außer in der Landwirtschaft) die MdE weniger als 20%, wird Rente nur gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Unfälle gemindert ist und diese Minderungen zusammen wenigstens 20% erreichen.


Für Schwerverletzte (MdE 50% oder mehr), die wegen eines Versicherungsfalls nicht mehr erwerbstätig sein können und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, erhöht sich die Rente um 10%. Ohne diese Schwerverletztenzulage darf die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der Kinderzulage (Verletztenrente) 85% des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Diesem Höchstbetrag wird das gesetzliche Kindergeld hinzugerechnet.


Wegen der Berechnung der Hinterbliebenenrente Witwen(r)rente in der Unfallversicherung, Waisenrente in der Unfallversicherung, Elternrente in der Unfallversicherung, Witwen(r)beihilfe in der Unfallversicherung, Waisenbeihilfe in der Unfallversicherung


§§ 56 ff. Sozialgesetzbuch VII


Gesetzliche Unfallversicherungsträger


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