Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung

Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, in ihren Satzungen Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vorzusehen. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen.


Die Leistungen werden erbracht zur verhaltensbezogenen Prävention, zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für gesetzlich Krankenversicherte sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung.


Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Aufgabe, den Präventionsauftrag zu konkretisieren. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen.


Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -kontaktstellen, die sich die Prävention oder Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten, in einem Verzeichnis aufgelisteten Krankheitsbildern zum Ziel gesetzt haben, durch Zuschüsse. Bei welchen Krankheitsbildern eine Förderung möglich ist, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.


Leistungen der primären Prävention umfassen auch Schutzimpfungen. Näheres regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.


Im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen fördern die Krankenkassen Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung mit überproportionalem Kariesrisiko der Schülerinnen und Schüler bis zum 16. Lebensjahr. Maßnahmen werden vorrangig in Gruppen, vor allem in Kindergärten und Schulen, durchgeführt und erstrecken sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezielle Programme zu entwickeln (Gruppenprophylaxe). Versicherte, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen (Individualprophylaxe). Siehe auch Jugendzahnpflege


Zu den Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche siehe auch Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsuntersuchungen.


Versicherte, denen ein Pflegegrad zugeordnet wurde und Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Diese werden, wenn möglich, aufsuchend erbracht, also zu Hause oder in einer Einrichtung.


Versicherte haben außerdem Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Reichen ambulante Maßnahmen nicht aus, kann die ambulante Vorsorge in anerkannten Kurorten erfolgen. Reicht dies ebenfalls nicht aus, kann eine stationäre Vorsorgemaßnahme in einer Vorsorgeeinrichtung, für Mütter und Väter auch in Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung (Kuren) erbracht werden.


§§ 20-23 Sozialgesetzbuch V


Gesetzliche Krankenkassen


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