Gesundheitsregionen plus; Beantragung einer Förderung für die Einrichtung einer Geschäftsstelle

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege fördert Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern bei der Entwicklung kooperativer Arbeits- und Gremienstrukturen. Die regionalen Netzwerke sollen auf kommunaler Ebene zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beitragen.

Zweck und Gegenstand der Förderung


Gesundheitsregionenplus sollen in die Lage versetzt werden, Projekte in den Handlungsfeldern „Gesundheitsförderung und Prävention“, „Gesundheitsversorgung“ und „Pflege“ durchführen zu können. Hierzu unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Einrichtung von Geschäftsstellen der Gesundheitsregionenplus als funktionsfähige Kooperations- und Koordinierungsstrukturen mit staatlichen Zuwendungen.


Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind


  • bayerische Landkreise,
  • bayerische kreisfreie Städte,
  • Zusammenschlüsse von Landkreisen und/oder kreisfreien Städten in Bayern.


Kreisfreie Städte können ohne Zusammenarbeit mit einem oder mehreren angrenzenden Landkreisen nur dann Zuwendungen erhalten, wenn dargelegt wird, dass Mitversorgungseffekte oder enge strukturelle Zusammenhänge im konkreten Fall nur von untergeordneter Bedeutung sind.


Zuwendungsfähige Kosten


Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben (z. B. Bürobedarf, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Geschäftsstelle der Gesundheitsregionplus in den Handlungsfeldern „Gesundheitsförderung und Prävention“, „Gesundheitsversorgung“ und „Pflege“ stehen und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.


Nicht förderfähig sind Ausgaben für Stammpersonal. Bauinvestitionen sind nicht förderfähig.


Art und Höhe der Zuwendung


Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 50.000 Euro je Jahr gewährt.


Es ist für die Förderung unschädlich, wenn sich die Geschäftsstelle bis zu einem Umfang von 10 % mit anderen als den drei Haupthandlungsfeldern beschäftigt. Die Themen müssen aber einen engen inhaltlichen Bezug zum Gesundheitswesen haben. Über den Umfang dieser Tätigkeit sind geeignete Nachweise zu führen. Liegt der Umfang der Geschäftsstellentätigkeit in anderen als den drei Haupthandlungsfeldern höher als 10 % der Gesamttätigkeit, ist die Zuwendung vollständig zurückzuzahlen.


Bei den zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen Personalausgaben nur im Umfang einer Stelle berücksichtigt werden. Die Wertigkeit bemisst sich nicht nach der tatsächlichen Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern nach der einschlägigen Eingruppierung in den TV-L anhand der vorliegenden Tätigkeitsmerkmale.


Die Förderung erfolgt längstens für das Bewilligungsjahr ab dem Bewilligungszeitpunkt und für vier weitere volle Kalenderjahre.  

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow