Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Überwachung

Der Schutz vor Gefahren im Arbeitsleben ist in zahlreichen Rechtsvorschriften festgelegt. Diese machen den Arbeitgebern zur Auflage, Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu treffen und Arbeitsbedingungen zu schaffen, die eine Gefährdung von Leben und Gesundheit vermeiden und die Belastungen auf ein Minimum reduzieren (siehe Arbeitsschutzgesetz).

Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird durch eine Vielzahl an Vorschriften geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften überwacht die staatliche Gewerbeaufsicht, die bei den Regierungen angegliedert ist. Neben den rein technischen Aspekten der Arbeitssicherheit spielen auch die Arbeitsmedizin und die Berücksichtigung sozialer Faktoren eine wichtige Rolle.



Die sozialen Schutzvorschriften unterscheiden sich entweder nach der Art des Gewerbes oder Berufs (z. B. Bauarbeiter, Heimarbeiter, Kraftfahrer) oder sie gelten besonderen Gruppen (z. B. Frauen, werdenden Müttern, Jugendlichen).



Durch die Vorschriften über die Arbeitszeit, insbesondere im Arbeitszeitgesetz, sollen die Arbeitnehmer vor möglichen Überforderungen und Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, aber auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist daher Einschränkungen unterworfen; die Einhaltung von Ruhezeiten, Ruhepausen usw. ist verpflichtend; Sondervorschriften bestehen z. B. für Jugendliche und werdende und stillende Mütter (siehe Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz).



Technische Schutzvorschriften bestehen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsstätte (z. B. Arbeitsstättenverordnung), des Arbeitsablaufes (z. B. Lastenhandhabungsverordnung) und des Arbeitsplatzes, der technischen und ergonomisch richtigen Beschaffenheit von Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen, des Tragens von Schutzkleidung und Schutzausrüstung (siehe Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit), des Strahlenschutzes bei radioaktiven Stoffen und Röntgenstrahlen, der Geräte- und Anlagensicherheit, der Vermeidung von Lärmbelästigung, von Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen oder Mikroorganismen und von sonstigen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz.



Weitere Schutzvorschriften bestehen für Arbeitnehmer, die z. B. besonders gefährliche Arbeiten verrichten oder bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen (siehe Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung) oder mit bestimmten gentechnisch veränderten Mikroorganismen (siehe Gentechnikgesetz) in Berührung kommen. Solche Arbeitnehmer haben sich ggf. in regelmäßigen Abständen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.



Der Betriebsrat (Personalrat) hat umfangreiche Beteiligungsrechte hinsichtlich der Einhaltung der zum Schutze der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften (Betriebsverfassungsgesetz). Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen (Arbeitssicherheitsgesetz).

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