Gesundheitsversicherung

Aufgrund der Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) werden alle Bürgerinnen und Bürger, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, kehrt in seine letzte Versicherung zurück. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Krankenversicherung, als auch für die private Krankenversicherung. Wer weder gesetzlich noch privat versichert war, wird in dem System versichert, dem er oder sie aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist. Wer z. B. Arbeiter oder Angestellter war, kann sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Selbstständige, die bisher nicht gesetzlich krankenversichert waren, haben Zugang zur privaten Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Versicherungspflicht bereits seit dem 01.04.2007. Anderweitige Absicherungen im Krankheitsfall (z. B. bei Bezug von laufenden Sozialleistungen durch die Träger der Sozialhilfe, Anspruch auf Krankenversorgung nach den Entschädigungsgesetzen) schließen die Versicherungspflicht aus.

Ehemalige Versicherte der privaten Krankenversicherung, die ohne Versicherungsschutz sind, können seit 01.07.2007 in die private Krankenversicherung zurückkehren. Die Versicherung erfolgt zunächst im Standardtarif der privaten Krankenversicherung. Zum 01.01.2009 gilt auch im Bereich der privaten Krankenversicherung die Pflicht, eine Versicherung abzuschließen. Zum gleichen Zeitpunkt müssen die privaten Versicherer einen Basistarif anbieten, in dem die Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Die Versicherung ist ohne Gesundheitsprüfung durchzuführen.

Bislang nicht versicherten Personen wurde bis 31.12.2013 einmalig der Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erleichtert. Für Personen, die trotz Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) diesen Stichtag für die Meldung verstreichen ließen, hat der GKV-Spitzenverband Regelungen zur angemessenen Ermäßigung der Beitragsschulden für den Zeitraum seit Eintritt der Versicherungspflicht bis zur Meldung bei der Krankenkasse (Nacherhebungszeitraum) getroffen. Voraussetzung für eine Ermäßigung ist, dass der Betroffene im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat. Für eine Beitragsermäßigung muss der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfassen. Seit 01.08.2013 gilt für alle Beitragsrückstände ein einheitlicher Säumniszuschlag in Höhe von 1 %.

Versicherte der PKV, die den Stichtag 31.12.2013 für die Meldung verstreichen ließen, haben bei verspätetem Abschluss eines Krankenversicherungsbeitrages einen einmaligen Prämienzuschlag zu entrichten, dessen Höhe sich an der Dauer der Nichtversicherung orientiert.

Gesetzliche Krankenkassen, Private Krankenversicherungsunternehmen

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