Gesundheitsvorsorge; Leistungen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung) sowie auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur). Werdende Mütter haben Anspruch auf Untersuchungen zur Schwangerenvorsorge im Rahmen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei) und unabhängig von einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse auf Mütterberatung.

Vorsorgemaßnahmen werden auch von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der „vorbeugenden Hilfe“ gewährt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge gegeben sind. Die Sozialhilfe übernimmt auch die Kosten für notwendige Erholungsmaßnahmen.

§§ 20 ff. Sozialgesetzbuch V; § 24d Sozialgesetzbuch V; § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; § 47 Sozialgesetzbuch XII; §§ 10 Absatz 6, 27d Absatz 2 Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit § 47 Sozialgesetzbuch XII

Gesetzliche Krankenkassen, Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle

www.patientenportal.bayern.de

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