Gewerbeaufsicht; Prüfung gesetzlich vorgeschriebener Anzeigen

Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen sind Empfänger verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Anzeigen aus den Bereichen Anlagensicherheit, Schutz bestimmter Personengruppen und Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt. Sie prüft diese und veranlasst gegebenenfalls die sich aus den Anzeigen ergebenden notwendigen Maßnahmen.

Für den Betrieb bzw. die Errichtung bestimmter technischer Anlagen, die Durchführung bestimmter Tätigkeiten, bestimmte Vorkommnisse und bei möglichen Gefährdungen von Beschäftigten durch die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten sind Anzeigen bei der Gewerbeaufsicht erforderlich, sofern nicht sogar eine spezielle Erlaubnis erforderlich ist.

Nachfolgend sind die wichtigsten Bereiche aufgeführt, in denen gesetzlich eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vorgeschrieben ist:

  • Beschäftigung einer werdenden Mutter
  • tödlicher Arbeitsunfall mit bestimmten Arbeitsmitteln gemäß Betriebssicherheitsverordnung
  • Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnisch Einrichtungen von bestimmten Arbeitsmitteln gemäß Betriebssicherheitsverordnung versagt haben
  • Unfall oder Betriebsstörung, der bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben
  • Krankheits- und Todesfall, der durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht worden ist
  • Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann
  • Begasungen und Schädlingsbekämpfungen
  • Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
  • Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen
  • Unfall, der beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt
  • Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
  • Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen
  • Betrieb von bestimmten Röntgeneinrichtungen
  • Baustellen mit bestimmter Dauer bzw. Umfang der Arbeiten
  • Arbeiten in Druckluft
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