Gnadensachen; Entscheidung

Seit Inkrafttreten der neuen Bayerischen Gnadenordnung zum 01.05.2006 sind die Generalstaatsanwälte in Bayern in gewissem Umfang zu positiven Gnadenentscheidungen ermächtigt, sofern nicht das erkennende Gericht einem Gnadenerweis entgegentritt.

Es können beispielsweise Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr gnadenweise zur Bewährung ausgesetzt, Geldstrafen bis zu 180 Tagessätze bis zu einem Geldbetrag von 6000 Euro erlassen oder Sperrfristen für die Fahrerlaubniserteilung sowie Fahrverbote aufgehoben bzw. abgekürzt werden.

Im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz können die Generalstaatsanwälte darüber hinaus Gnadengesuche ablehnen, die keine zur gutachterlichen Äußerung berufene Justizbehörde befürwortet hat und die sie selbst für aussichtslos halten. In bestimmten Fällen hat sich der Ministerpräsident die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten, zum Beispiel bei lebenslangen Freiheitsstrafen. Im Übrigen darf der Gnadenweg nach dem Prinzip des Vorrangs der gerichtlichen Entscheidung nicht dazu dienen, die nach gesetzlichen Bestimmungen mögliche Anrufung des Gerichts zu ersetzen.

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