Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft; Beantragung einer Erstattung für Aufwendungen oder einer Ruherechtsentschädigung

Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden auf Antrag erstattet. Es kann unter Umständen auch eine Ruherechtsentschädigung beantragt werden.

Das Gräbergesetz (GräbG) dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft wach zu halten (§ 1 Abs. 1 GräbG).


Zu diesem Zweck bleiben die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß § 2 Abs. 1 GräbG dauernd bestehen (Ruherecht).


Führt dieses Ruherecht für den Grundstückseigentümer (z. B. Friedhofseigentümer) oder einen anderen Berechtigten zu Vermögensnachteilen, so wird vom Freistaat Bayern eine so genannte Ruherechtsentschädigung („RRE“) in Geld geleistet (§ 3 Abs. 1 GräbG).


Aufwendungen für Anlegung, Instandsetzung, Pflege, Verlegung und Identifizierung werden auf Antrag erstattet.

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