Gratifikation

Arbeitnehmer können neben dem Arbeitsentgelt bei besonderen Anlässen (z. B. Weihnachten, Geschäfts- und Dienstjubiläen) Gratifikationen erhalten. Diese sind Anerkennung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung und/oder eine Belohnung für vergangene/künftige Betriebstreue. Ein Rechtsanspruch besteht nur dann, wenn die Gratifikation einzelvertraglich (Arbeitsverhältnis), durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung festgelegt oder  durch sog. „betriebliche Übung“ gewährt worden ist.

Rückzahlungsklauseln werden von der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer hierdurch nicht unzumutbar gebunden wird.

Ein Rückzahlungsanspruch ist dagegen stets unzulässig für Zahlungen, die allein als Anerkennung für geleistete Dienste in der Vergangenheit erbracht wurden (Gratifikation mit reinem Entgeltcharakter, z. B. 13. Monatsgehalt).

Arbeitgeber; Gewerkschaften; (Beratungshilfe), Information auch durch Einsicht in Tarifverträge (Tarifauskünfte)

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