Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert die Investitionskosten von Städten, Märkten oder Gemeinden für die Errichtung vorbildlicher, dauerhafter Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Landes- und Regionalgartenschauen und ab 2022 von „Bayerischen Landesgartenschauen“.

Zweck


Zweck der Förderung ist die Unterstützung nachhaltiger Stadtentwicklung, indem dauerhaft wertvolle Landschaftsräume und Freiflächen geschaffen oder bestehende optimiert und weiterentwickelt werden.


Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger ist jeweils die Kommune, auf deren Grundeigentum oder ihr kraft Vertrags langfristig (mindestens 25 Jahre) zur Verfügung stehenden Flächen die dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen anlässlich einer Gartenschau hergestellt werden und die Ausgaben trägt.


Zuwendungsfähige Maßnahmen


Zuwendungsfähig ist die Anlage vorbildlicher, dauerhafter Grün- und Erholungsflächen im Rahmen von Landes- und Regionalgartenschauen. Die Trennung zwischen Landes- und Regionalgartenschau wird ab 2022 aufgehoben. Es findet dann nunmehr das Format „Bayerische Landesgartenschau“ statt.


Art und Umfang


Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.


Der Fördersatz beträgt derzeit bei Landesgartenschauen max. 50 % bei einer Förderhöchstsumme i. H. v. 3,6 Mio. Euro bis 2020.

Der Fördersatz beträgt derzeit bei Natur in der Stadt ebenfalls max. 50 % bei einer Förderhöchstsumme i. H. v. 1,6 Mio. Euro bis 2021.


Ab 2022 beträgt der Fördersatz von Bayerischen Landesgartenschauen max. 50 %, für Kommunen innerhalb der Gebietskulisse „Raum mit besonderem Handlungsbedarf in Bayern“ max. 60%, bei einer Förderhöchstsumme i. H. v. 5,0 Mio. Euro.


Die Eigenbeteiligung der jeweiligen Kommune an den zuwendungsfähigen Kosten muss mindestens 10 % betragen.

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