Grundbuch; Informationen

Die Grundbücher werden beim Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Das Grundbuchamt ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.

Das Grundbuch ist der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken und hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben.


Das Grundbuch besteht aus Grundbuchblättern und gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechtlichen Verhältnisse. In Bayern wird das Grundbuch elektronisch geführt.


Das Grundbuch dokumentiert,


  • wer Eigentümer eines Grundstücks ist (Abteilung I),
  • welche Lasten (z. B. Dienstbarkeiten, Nießbrauch), Beschränkungen (z. B. Vormerkungen, Erbbaurecht) und Verfügungsbeschränkungen auf dem Grundstück ruhen mit Ausnahme von Grundpfandrechten (Abteilung II),
  • welche Grundpfandrechte an dem Grundstück bestehen (Abteilung III),
  • in welchem Rangverhältnis die jeweiligen Rechte zueinander stehen.


In § 10 Grundbuchordnung (GBO) ist festgelegt, dass das Grundbuchamt alle „Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt“, aufbewahrt. Dies geschieht in einer vom Grundbuch separaten Grundakte oder Stammakte. Zu diesen Urkunden und Dokumenten zählen zum Beispiel Notarverträge, Teilungserklärungen, Vollmachten, Eintragungsanträge und grundbuchamtliche beziehungsweise gerichtliche Entscheidungen.


Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsbegründung und Rechtsänderung an Grundstücken bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Einigung über die Rechtsänderung zusätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Wenn Sie etwa das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist für diese Rechtsänderung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich.


Die Eintragung in das Grundbuch setzt regelmäßig einen Antrag bei dem für das Grundstück zuständigen Grundbuchamt voraus. Dieser kann schriftlich oder zur Niederschrift des Grundbuchamts gestellt werden. Eine Antragsstellung per E-Mail ist nicht ausreichend.


Die Erklärungen und Dokumente, mit denen Sie dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass Ihrem Antrag stattzugeben ist, müssen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde enthalten sein.


Unter „Verwandte Themen“ finden Sie Informationen zu verschiedenen anlassbezogenen Eintragungen in das Grundbuch.

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