Grundschule; Anmeldung

Mit Beginn des Schuljahres werden gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz- über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) alle Kinder schulpflichtig, die


  1. bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
  2. die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
  3. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG verschoben haben oder
  4. die bereits einmal nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 4 BayEUG von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.


Kinder die in ihrer beobachtbaren Entwicklung so weit sind, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können, obwohl sie bis zum Stichtag 30. September das notwendige Alter noch nicht erreicht haben, können auf Antrag gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayEUG vorzeitig eingeschult werden.

Beginn der Schulpflicht:


Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.


Mit Beginn des Schuljahres werden gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz- über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) alle Kinder schulpflichtig, die


  1. bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
  2. die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
  3. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG verschoben haben oder
  4. die bereits einmal nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 4 BayEUG von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.


 


 


Einschulungskorridor:


Erziehungsberechtigte von Kindern, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können nach Teilnahme am Einschulungsverfahren auf der Basis einer Beratung und Empfehlung durch die Grund- oder Förderschule entscheiden, ob diese bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult werden. Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule bis spätestens 10. April schriftlich mitteilen, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG, § 2 Abs. 4 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO). Andernfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt.


 


Vorzeitige Einschulung:


Kinder, die nach dem 30. September sechs Jahre alt werden und die in ihrer beobachtbaren Entwicklung so weit sind, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können, können auf Antrag gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG vorzeitig eingeschult werden. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 BayEUG zusätzliche Voraussetzung für die vorzeitige Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.


Die Entscheidung über die vorzeitige Schulaufnahme trifft die Schulleitung.


 


Zurückstellung:


Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann, Art. 37 Abs. 2 BayEUG.


 


Ferner können Kinder zurückgestellt und verpflichtet werden, im Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen, wenn sie weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besucht haben und bei denen im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass sie nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen, Art. 37 Abs. 4 BayEUG.


Zuständige Schule:


Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum erfolgt.


Die Schulleitungen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und alle anderen schulischen Belange. Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.


 

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