Grundsicherung für Arbeitsuchende; Beantragung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Anspruchsberechtigung


Erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der maßgeblichen Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, erhalten Arbeitslosengeld II. Ihre nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen erhalten Sozialgeld. Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.


Keine Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten grundsätzlich Ausländer in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthaltes, wenn sie weder Arbeitnehmer/Selbstständige sind noch (z. B. aufgrund einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständige in der Bundesrepublik Deutschland) wie ein Arbeitnehmer/Selbstständiger freizügigkeitsberechtigt sind. Der Leistungsausschluss für die ersten 3 Monate gilt grundsätzlich nicht für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen.


Zudem sind folgende Ausländer von der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen:


  • Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben (also nicht erwerbstätige Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht),
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt und
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich unmittelbar oder abgeleitet von ihren Kindern nur aus dem Recht zum allgemeinen Schul- oder Ausbildungsbesuch ergibt und jeweils ihre Familienangehörigen.


Allerdings können diese Ausländer und ihre Familienangehörigen Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, wenn sie seit ihrer Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde mindestens 5 Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Verfestigung des Aufenthalts) und die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht festgestellt hat.


Von der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind auch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgeschlossen.


Leistungen


Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfassen zum einen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zum anderen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.


Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes


Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden in Form von laufenden und einmaligen Leistungen gewährt. Die im Einzelfall zu gewährende Hilfe wird um das anzurechnende Einkommen und Vermögen gekürzt.


Laufende Leistungen


Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung: Die laufende Hilfe setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem Regelbedarf und den tatsächlichen Kosten für Wohnung (z. B. Miete oder Schuldzins bei selbst bewohntem Wohneigentum) und Heizung, soweit diese angemessen sind. Der Regelbedarf beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, monatlich 432 €. Haben zwei Partner das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt der Regelbedarf jeweils 389 €. Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind, erhalten 345 €. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erhalten 250 €, ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 308 € und ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 328 €. Unverheiratete Kinder, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen, insbesondere bei ihren Eltern ausziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ebenfalls 345 €.


Mehrbedarfe:

Bestimmten Personen (z.B. werdenden Müttern nach der 12. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehenden, behinderten Leistungsberechtigten) wird ein Mehrbedarfszuschlag von 17 bis 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs gewährt. Personen, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.


Mehrbedarf für unabweisbaren, laufenden Bedarf: Leistungsberechtigte erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.


Mehrbedarf für die dezentrale Erzeugung von Warmwasser:

Wird Warmwasser durch direkt in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt und sind diese Kosten daher nicht in den Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten wird ein Mehrbedarf anerkannt. Dieser beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person 2,3 % des Regelbedarfs in Höhe von 432 €, 389 € oder 345 €, 1,4 % des Regelbedarfs in Höhe von 328 €, 1,2 % des Regelbedarfs in Höhe von 308 €, 0,8 % des Regelbedarfs in Höhe von 250 €.


Sozialversicherungsschutz: Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn für sie nicht die Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Sie erhalten eine Krankenversichertenkarte und Leistungen direkt von der Krankenversicherung. Die Beiträge werden vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende getragen. Leistungsbezieher, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung.

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden ebenfalls vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende getragen. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II können in der Rentenversicherung als

Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.


Einmalige Leistungen


Einmalige Leistungen werden für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte, für Erstausstattung für Bekleidung sowie für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Mieten von therapeutischen Geräten erbracht. Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den laufenden Leistungen (aktueller Bedarf, keine Möglichkeit der Selbsthilfe, keine Hilfe von Dritten). Einmalige Hilfen können auch Hilfebedürftigen gewährt werden, die keine laufende Hilfe erhalten.


Leistungen für Bildung und Teilhabe


Bildung und Teilhabe, Leistungen für


Leistungen zur Eingliederung


Darüber hinaus sind sogenannte Eingliederungsleistungen vorgesehen, die die (Wieder-)Eingliederung der Hilfebedürftigen entsprechend dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ unterstützen. Zur Verfügung steht grundsätzlich das Eingliederungsinstrumentarium des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung). Es gibt aber auch spezifische Instrumente des Sozialgesetzbuches II wie z.B. das Einstiegsgeld. Entsprechende Beratung und Unterstützung bietet das zuständige Jobcenter an.


Sozialgesetzbuch II


Jobcenter


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