Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII springt – unabhängig von einer vorherigen Beitragszahlung zur Rentenversicherung – immer dann ein, wenn die Rente und das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bei bestehender Bedürftigkeit ältere und dauerhalt voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Leistungsberechtigt wegen Alters sind Personen, die die maßgebliche Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren). Daneben erhalten Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet, jedoch noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, Grundsicherungsleistungen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder wenn sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Erwerbsminderungsrente).
Die Leistung entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum) in der Sozialhilfe. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen wie in der Sozialhilfe berücksichtigt. Unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von jeweils bis einschließlich 100.000 € müssen nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird ebenfalls verzichtet.
Darüber hinaus gilt in der Grundsicherung nicht die sozialhilferechtliche Vermutung, dass derjenige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. So erhalten insbesondere behinderte Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, die häufig bei ihren Eltern oder sonstigen Verwandten leben, durch die Grundsicherung eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.
Zudem sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen und werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.
Sozialgesetzbuch XII
Sozialhilfeverwaltungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, Sozialhilfeverwaltungen der Bezirke bei stationärer Betreuung sowie Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Wohnen mit Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX