Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung

Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.

Bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Gemeinde (für ihren Bereich) wird ein Gutachterausschuss gebildet. Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen und abberufen. Dem Gutachterausschuss muss je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. Diese Gutachter werden auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmten Behörde berufen.


Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern ist ein selbstständiges und unabhängiges Sachverständigengremium, das sich aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern zusammensetzt. Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Die Gutachter des Oberen Gutachterausschusses werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung. Die Berufung dieser Gutachter erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen g und Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.


Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich.

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