Häusliche Krankenpflege

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte.


Wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird, umfasst die häusliche Krankenpflege die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht von Ausnahmefällen abgesehen bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall.


Wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung wird Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gewährt, soweit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt. Der Anspruch besteht – von Ausnahmefällen abgesehen – ebenfalls bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall.


Ferner erhalten Versicherte als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Gleichfalls zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung kann die Kassensatzung vorsehen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Gewährung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung ist nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches XI (soziale Pflegeversicherung) nicht zulässig.


Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden ist Bestandteil der häuslichen Krankenpflege. Sie soll vorrangig im Haushalt des Versicherten erfolgen, kann unter bestimmten Voraussetzungen (Komplexität der Wundversorgung, Gegebenheiten in der Häuslichkeit) aber auch in spezialisierten Einrichtungen außerhalb des Haushalts in Anspruch genommen werden


Die Krankenkasse kann auch die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegeperson in angemessener Höhe erstatten, wenn sie keine Ersatzkraft stellen kann oder ein Grund besteht, von der Stellung einer Ersatzkraft abzusehen.


Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der häuslichen Krankenpflege eine Zuzahlung von 10 € für die Verordnung und 10 % der anfallenden Kosten für maximal 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

Wegen der Befreiung von der Zuzahlung siehe Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung


Die häusliche Krankenpflege wird nur gewährt, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in erforderlichem Umfang pflegen und versorgen kann.


Pflegepersonen stellen u.a. – auch für nicht versicherte Personen – die Sozialen Dienste, Sozialstationen und Mehrgenerationenhäuser.


Wegen der Gewährung von Hauspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung siehe Heilbehandlung für Unfallverletzte, im Rahmen der Sozialhilfe siehe Pflege, Hilfe zur

Hauspflege kommt auch für Kriegsopfer in Betracht.


§§ 37, 132a Sozialgesetzbuch V; § 11 Absatz 1 Nr. 7 Bundesversorgungsgesetz


Gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherungsträger, Sozialhilfeverwaltungen, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten


www.patientenportal.bayern.de

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