Handwerkerversicherung

Selbstständige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, sind in der Rentenversicherung unabhängig von Alter und Einkommenshöhe versicherungspflichtig. Falls eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen ist, unterliegen nur diejenigen Gesellschafter der Rentenversicherungspflicht, die in ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, nicht jedoch reine Kapitalgeber.


Der selbstständige Handwerker kann sich nach Entrichtung von 216 Monatsbeiträgen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Nicht versicherungspflichtig ist u. a., wer nur einen handwerklichen Nebenbetrieb führt oder wer bereits eine Altersrente als Vollrente (siehe auch unter Hinzuverdienstgrenzen) bezieht.


Die Handwerker zahlen grundsätzlich einen Regelbeitrag, der einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße entspricht. Die Bezugsgröße beträgt ab 01.01.2020 monatlich 3.185 € (neue Bundesländer: monatlich 3.010 €). Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist jedoch nur die Hälfte dieses Regelbeitrags zu entrichten. Auf Antrag des Handwerkers kann auch bereits vom Beginn der selbstständigen Tätigkeit an der volle Regelbeitrag gezahlt werden. Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens wird anstelle des (halben) Regelbeitrags der diesem tatsächlichen Einkommen entsprechende Beitrag (im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze) berechnet, mindestens aber der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 83,70 € im Monat.


§§ 2, 6, 165 Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow