Handwerksrolle; Ausnahmebewilligungen als Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Wenn Sie keine deutsche Meisterprüfung und auch keine gleichgestellte Prüfung für das auszuübende zulassungspflichtige Handwerk erfolgreich abgelegt haben, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung zu stellen.

Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.

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