Haushaltshilfe; Informationen zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Haushaltshilfe wird unter denselben Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung gewährt, wenn behinderte Menschen oder Kriegsbeschädigte (Kriegsopfer, Hilfen für) wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind.

§ 54 Sozialgesetzbuch IX, § 26 Bundesversorgungsgesetz

Agenturen für Arbeit; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow