Haushaltsweiterführung, Hilfen zur

Personen mit eigenem Haushalt, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, erhalten im Rahmen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Familienangehörigen den Haushalt führen kann, die Weiterführung des Haushalts aber geboten ist (z.B. bei Krankheit oder Tod der Hausfrau und Mutter). Die Hilfe wird aber nur gewährt, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang). In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze.

Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen, zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten (z.B. Körperpflege der Kinder, Hausputz, Wäschewaschen, Überwachung der Hausarbeiten). Soweit notwendige Hilfen nicht durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe geleistet werden können, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft (z.B. Haus- und Familienpflegerin) übernommen (Soziale Dienste, Sozialstationen, Mehrgenerationenhäuser). In besonderen Fällen werden auch Kosten für die Unterbringung Familienangehöriger außerhalb der Familie (z.B. in einem Heim) getragen, wenn es neben oder an Stelle der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

§ 70 Sozialgesetzbuch XII; § 26d Bundesversorgungsgesetz

Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle

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