Hausunterricht; Beantragung der Erteilung

Hausunterricht kann für längerfristig Kranke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähige Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, erteilt werden. Die Erteilung des Hausunterrichts muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter Berücksichtigung der Krankheit oder der die Unterbringung sowie der mangelnden Schulbesuchsfähigkeit erfüllen, den Anschluss an die Schulausbildung ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken.


Ist wegen der Krankheit oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die Änderung der Schullaufbahn vorgesehen, soll der Hausunterricht darauf vorbereiten.


Hausunterricht wird nur erteilt, soweit Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird. Beim Unterricht sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der modernen Datenkommunikation genutzt werden; der Unterricht kann ganz oder teilweise in Form des durch Datenkommunikation unterstützten Fernunterrichts (virtueller Unterricht) erfolgen.


Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler erteilt werden. Dies beinhaltet die Zustimmung den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten.


Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig, die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen). Soll aus wichtigem Grund von der Zuständigkeit abgewichen werden oder kann eine Stammschule Hausunterricht nicht erteilen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schularten die Regierungen die zuständige Schule.


Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft bei Schülern


  • der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung,
  • der Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen der Schulleiter mit Zustimmung des Ministerialbeauftragten im Rahmen der von der Regierung zur Verfügung gestellten Mittel,
  • der übrigen Schulen der Schulleiter mit Zustimmung der Regierung.
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