Heilmittel

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung und der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei) Anspruch auf ärztlich verordnete Heilmittel (siehe ärztliche Behandlung). Anspruch auf Heilmittel besteht auch im Rahmen der Heilbehandlung für Unfallverletzte und Kriegsopfer, der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sowie für Empfänger von Sozialhilfe und Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Krankenhilfe) sowie im Rahmen der Kriegsopferfürsorge.

Heilmittel können z.B. sein: Krankengymnastik, Massagen, Sprachtherapie. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der im Rahmen der Krankenbehandlung gewährten Heilmittel eine Zuzahlung von 10 € für die Verordnung (Rezept) sowie 10 % der Heilmittelkosten zu leisten. Wegen der Befreiung von der Zuzahlung und des Ausschlusses sog. Bagatellmittel siehe Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Arzneimittel.

§§ 24e, 27, 32, 34 Sozialgesetzbuch V, § 30 Sozialgesetzbuch VII, § 48 Sozialgesetzbuch XII, § 11 Absatz 1 Nr 3 Bundesversorgungsgesetz

Gesetzliche Krankenkassen; gesetzliche Unfallversicherungsträger; Sozialhilfeverwaltungen; Zentrum Bayern Familie und Soziales; Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

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