Heimarbeiter; Entgeltüberwachung
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Der Anspruch auf ordnungsgemäße Bezahlung der Heimarbeit wird durch allgemeinverbindliche Mindestentgelte in „Bindenden Festsetzungen“ sichergestellt. Diese können auch die Zahlung eines Heimarbeits- oder Unkostenzuschlages, eines erhöhten Urlaubsentgelts oder eines zusätzlichen Urlaubsgeldes und vermögenswirksamer Leistungen vorsehen. Gleiche Regelungen können Tarifverträge enthalten. Durch Gesetz ist die Zahlung eines Urlaubsentgelts, eines Feiertagsgeldes und eines Zuschlages zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit (§ 12 Bundesurlaubsgesetz, §§ 10, 11 Entgeltfortzahlungsgesetz) vorgesehen.
Die ordnungsgemäße Bezahlung aller Beträge wird durch staatliche Entgeltprüfer überwacht (§ 23 Heimarbeitsgesetz). Die Nachzahlung von Minderbeträgen kann der Staat gerichtlich geltend machen (§ 25 Heimarbeitsgesetz).
Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten und Entgeltbüchern oder Entgeltbelegen, zum Auslegen von Entgeltverzeichnissen, zur Unterrichtung über die Art der Heimarbeit und deren Unfall- und Gesundheitsgefahren, zur Auskunft gegenüber den staatlichen Stellen, zum Einhalten besonderer Kündigungsfristen sowie zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitszeit- und Gefahrenschutz verpflichtet (§§ 6 bis 14, § 28, § 29f Heimarbeitsgesetz).
Die Entgeltüberwachung wird durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen wahrgenommen.