Heime und Tagesstätten der Jugend-, Erziehungs- und Behindertenhilfe; Beantragung einer Betriebserlaubnis

Träger von Heimen und Tagesstätten der Jugend-, Erziehungs- und Behindertenhilfe benötigen eine Betriebserlaubnis.

Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.


Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören:


  • Heime der Erziehungshilfe
  • Tagesstätten der Erziehungshilfe
  • Tagesstätten und Heime für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
  • teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
  • Schüler – und Jugendwohnheime, Internate


Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer


  • eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
  • ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
  • eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.


Diese Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung an Ort und Stelle erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.

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