Hilfsmittel

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Rollstühle), die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und Hilfsmittel mit geringem (umstrittenem) therapeutischen Nutzen und Abgabepreis. Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. Anspruch auf Hilfsmittel besteht grundsätzlich auch im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Entbindung (Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei).

Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel und ggf. Wartungen und technische Kontrollen.

Ein Leistungsanspruch für Sehhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist auf bestimmte Personenkreise beschränkt. Dazu gehören Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie schwer sehbeeinträchtigte Menschen. Auch therapeutische Sehhilfen zur Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen werden von den Krankenkassen übernommen. Die Indikationen im Einzelnen legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Hilfsmittel-Richtlinie fest.

Versicherte können nur Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner der Krankenkasse sind.

Die Kosten der Hilfsmittel werden von der Krankenkasse in Höhe der mit den Vertragspartnern vereinbarten Preise übernommen. Festbetragsregelungen (Festbeträge)sind hierbei zu beachten.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten für jedes im Rahmen der Krankenbehandlung verordnete Hilfsmittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl) eine Zuzahlung von 10 %, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € zu leisten, in keinem Fall mehr als die Kosten des Mittels. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz), beträgt die Zuzahlung 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat (Zuzahlungen). Die Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.

Versicherte der sozialen Pflegeversicherung erhalten bei Pflegebedürftigkeit ebenfalls Hilfsmittelleistungen (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei).

§§ 24e, 27, 33, 34, 36 Sozialgesetzbuch V; § 40 Sozialgesetzbuch XI

Gesetzliche Krankenkassen

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