Hinzuverdienst, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird Einkommen angerechnet.

Vom Einkommen abzusetzen sind insbesondere Steuern, Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Sozialversicherung), Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge (Altersvorsorge, zusätzliche private), die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben. Wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende als ergänzende Leistung neben ausgeübter Erwerbstätigkeit beantragt, so gelten folgende Besonderheiten (Hinzuverdienstregelung):

Von den Erwerbseinkünften ist grundsätzlich – anstelle von Versicherungsbeiträgen, geförderten Altersvorsorgebeiträgen und den mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben –  ein Pauschalbetrag von monatlich 100 € abzuziehen, der bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anrechnungsfrei bleibt. Soweit bei Erwerbseinkommen über 400 € die durch den genannten Pauschalbetrag abgegoltenen Aufwendungen 100 € überschreiten, sind diese vom Einkommen abzuziehen. Abweichende Beträge gelten für bestimmte steuerfreie Bezüge oder Einnahmen (z.B. Aufwandsentschädigung beim Bundesfreiwilligendienst oder bei einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter).

Außerdem ist das anzurechnende Einkommen um einen Freibetrag bei Erwerbstätigkeit zu mindern. Dieser errechnet sich wie folgt:

  • Für den Einkommensanteil über 100 € bis max. 1000 € sind 20 % anrechnungsfrei.
  • Für den Einkommensanteil über 1000 € und bis max. 1.200 € (Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder) bzw. bis zu 1.500 € (Leistungsberechtigte mit mindestens 1 minderjährigen Kind) sind 10 % anrechnungsfrei.

§ 11b Sozialgesetzbuch II

Jobcenter

www.arbeitsagentur.de/nn_549792/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Grundsicherung/Freibetraege/Freibetraege-Nav.html

 

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow