Hochschule; Beschäftigungsgenehmigung für hauptberufliche Lehrkräfte an nichtstaatlichen Hochschulen

Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften an nichtstaatlichen Hochschulen bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Hauptberufliche Lehrkräfte dürfen an einer nichtstaatlichen Hochschule nur dann tätig werden, wenn ihnen vor Aufnahme der Lehrtätigkeit eine Beschäftigungsgenehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung kann vom Träger oder vom Leiter/Leiterin der Hochschule beantragt werden.

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