Hochspannungs- und Gasversorgungsleitungen; Plangenehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren

Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist erforderlich für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen (ausgenommen Bahnstromfernleitungen) mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter.

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

  1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
  2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,

  3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nr. 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen,

  4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes und

  5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Abs. 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes

bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich (Planfeststellungsbehörden). Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt. Letzteres bedeutet, dass insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen regelmäßig von der Bundesnetzagentur planfestgestellt werden.


Der Träger des Vorhabens stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen beigefügt. Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führen die Regierungen als Anhörungsbehörden eine umfassende Anhörung durch. Dazu werden die Planfeststellungsunterlagen im sog. Anhörungsverfahren in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, für die Dauer eines Monats zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Gleichzeitig werden die Behörden, deren Aufgabenbereich von dem geplanten Vorhaben berührt ist, zur Stellungnahme aufgefordert.

In der Regel findet zu den rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen ein Erörterungstermin statt, dessen Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht wird. Wer fristgerecht Einwendungen erhoben hat, wird von diesem Termin gesondert benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. in der Tageszeitung, Internet) ersetzt werden.

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren erlässt die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung aller Belange den Planfeststellungsbeschluss.

Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter den Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 6 S. 1 BayVwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Plangenehmigung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Planfeststellung. Sie ist ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter Vorhaben geringerer Schwierigkeit.

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