Hygienekontrolleur/Hygienekontrolleurin im Öffentlichen Gesundheitsdienst; Bewerbung um einen Ausbildungsplatz

In Bayern sind im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) Hygienekontrolleure und Hygienekontrolleurinnen sowohl in der Staatsverwaltung bei den 71 bayerischen Landratsämtern als auch bei kreisfreien Städten, soweit ihnen Aufgaben des ÖGD übertragen sind, tätig. Für die Einstellung bei den Landratsämtern sind die Regierungen zuständig und für die Einstellung bei einer kreisfreien Stadt die jeweilige Stadtverwaltung.

Sie sind überwiegend in folgenden Bereichen tätig:


  • Infektionsschutz
  • Infektionshygiene in Krankenhäusern und weiteren öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen
  • Trinkwasserhygiene, Badebeckenwasserhygiene, Badegewässerhygiene
  • Umwelthygiene
  • Überwachung der entsprechenden Einrichtungen, Ermittlungen, Beratung von Betreibern und Betroffenen, gegebenenfalls Veranlassung von Abhilfe- und Schutzmaßnahmen
  • Dokumentation und Gesundheitsberichterstattung


Eine detaillierte Aufgabenbeschreibung finden Sie unter „Weiterführende Links“.


Die staatlichen Hygienekontrolleure und Hygienekontrolleurinnen in Ausbildung werden zunächst ohne Lehrgang und Prüfung im Arbeitnehmerverhältnis bei einem Landratsamt beschäftigt. Während der etwa zweijährigen Ausbildungsdauer werden sie mit den einschlägigen dienstlichen Vorgängen im Aufgabenbereich einer Kreisverwaltungsbehörde vertraut gemacht. Am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erlernen sie den Umgang mit Probematerial. Weiterhin leisten sie Praktika in einem Krankenhaus sowie einem Badebeckenbetrieb und einer Trinkwasserversorgungsanlage ab. Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung beim LGL absolvieren sie einen sechsmonatigen Lehrgang.


Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung ist bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen die Übernahme in das Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 6) vorgesehen. Im Hinblick auf die hierfür maßgebliche gesetzliche Altersgrenze sollte zum Zeitpunkt der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

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