Infektionsschutz; Beantragung einer Entschädigung bei Tätigkeitsverbot

Wenn Sie bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen Sie eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie erleiden aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.


Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht für


  • Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
    • an bestimmten Infektionskrankheiten (z. B. Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
    • Ausscheider sind;

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
    • an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
    • Ausscheider sind.


Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.


Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).


Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.


  • 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
  • ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sicher gestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten.


Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.


Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.


Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).


Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow