Insolvenz; Beantragung von Hilfen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( dazu gehören auch Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden vor dem Risiko des Entgeltausfalls bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch die Zahlung von Insolvenzgeld geschützt.

Insolvenzgeld wird gezahlt in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Das der Bewertung zugrunde zu legende Nettoarbeitsentgelt errechnet sich aus dem auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzten und um die gesetzlichen Abzüge verminderten Bruttoarbeitsentgelt. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen gleich die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Voraussetzung für die Zahlung ist ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Eintritt der anderen oben genannten Insolvenzereignisse.

§ 13 Sozialgesetzbuch III; §§ 165 ff. Sozialgesetzbuch III; § 324 Absatz 3 Sozialgesetzbuch III

Agenturen für Arbeit (Insolvenzgeld), Insolvenzverwalter, Amtsgericht – Insolvenzgericht (Ansprüche nach der Insolvenzordnung) Beratungshilfe

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