Insolvenzberatung; Beantragung der Anerkennung als „geeignete Stelle“ im Sinn der Insolvenzordnung

Sie können sich als „geeignete Stelle“ im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen. Als anerkannte Stelle beraten bzw. vertreten ggfs. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens. Die Verbraucherinsolvenzberatung muss grundsätzlich allen Hilfesuchenden angeboten werden und darf grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Klientel beschränkt werden.  

Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, hat der Schuldner  nach § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.


Angehörige rechtsberatender Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Notare Steuerberater) gelten als „Geeignete Personen“ und bedürfen keiner staatlichen Anerkennung als „Geeignete Stelle“.


Die Anerkennung als „Geeignete Stelle“ im Sinne der § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung (Art. 112 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze – AGSG). Hierzu ist ein Antrag auf Anerkennung als „Geeignete Stelle“ notwendig.


Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen. Träger kann z.B. ein Wohlfahrtsverband (e.V.), eine Kommune, ein gewerblicher Alleinunternehmer oder eine gewerbliche Gesellschaft sein.


Der Antrag ist schriftlich zu stellen (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 AGSG). Die Bezirksregierungen übersenden Ihnen auf Nachfrage die entsprechenden Formblätter und Informationen über die erforderlichen Unterlagen.

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