Integrationsfachdienste; Informationen

Die Integrationsfachdienste sind nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden können. Eine besondere Zielgruppe sind schwerbehinderte Menschen


  • mit geistiger oder seelischer Behinderung oder
  • mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung,


die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert. Dabei können Integrationsfachdienste im Rahmen ihrer Aufgabenstellung auch zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Damit soll vor allem Menschen mit psychischer Behinderung Rechnung getragen werden.


Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden. Sie beraten und unterstützen die schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Sie informieren und beraten die Arbeitgeber. Zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste gehört es auch, die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen einzuschätzen und ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten.


Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ist dafür verantwortlich, dass bayernweit Integrationsfachdienste personell, fachlich und räumlich in ausreichendem Umfang mit ihrem Dienstleistungsangebot für die Auftraggeber zur Verfügung stehen. Auftraggeber für die Integrationsfachdienste sind insbesondere die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagenturen), die Jobcenter, die Rehabilitationsträger und das Inklusionsamt. Für die Beauftragung bleibt der jeweilige Auftraggeber des Integrationsfachdienstes in fachlicher und finanzieller Hinsicht verantwortlich.


§§ 192, 193 Sozialgesetzbuch IX


www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/inklusionsamt/


www.integrationsfachdienst.de

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