Internetseiten; Durchsetzung der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung

Für Internetseiten gelten das Telemediengesetz (TMG) und Teile des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Diese beinhalten eine Pflicht auf Internetseiten eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorzuhalten. In Bayern sind die Regierung von Mittelfranken und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien für den Vollzug zuständig.

Die Regierung von Mittelfranken ist bayernweit die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Telemediengesetzes (mit Ausnahme des Datenschutzes) (Art. 1 Nr. 2 AGRf). Für die Überwachung der Einhaltung der für Telemedien geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags, ist bayernweit die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) zuständig (Art. 1  Nr. 1 AGRf). Zu diesen Bestimmungen zählt jeweils auch die Pflicht, Internetseiten mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen.

Gemäß § 5 Telemediengesetz haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten …,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (= E-Mail-Adresse),
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a)  die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b)  die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
    c)  die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 5 Abs. 2 TMG).

Von dieser Verpflichtung ist der Betreiber einer Internetseite nicht schon deswegen befreit, weil diese kostenlos abrufbar ist oder darauf Dienste kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für die Geschäftsmäßigkeit genügt es, wenn die Seite eigene Waren oder Dienstleistungen anpreist, also darauf abzielt, Kunden zu gewinnen. Werbefinanzierte Seiten können geschäftsmäßig sein, wenn dadurch Einnahmen erzielt werden sollen und der auch verfolgte private Zweck dahinter zurücktritt.

Für Internetseiten, die nicht unter die Regelung des § 5 TMG fallen, kann eine Anbieterkennzeichnungspflicht gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 RStV bestehen.

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben gemäß § 55 Abs. 1 RStV folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

§ 55 Abs. 2 RStV bestimmt, dass Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen haben. Wenn mehrere Verantwortliche benannt werden, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Stellen Bürger fest, dass eine Internetseite eines Anbieters aus dem Freistaat Bayern keine oder keine ausreichende Anbieterkennzeichnung hat, können sie sich kostenfrei an die Regierung von Mittelfranken oder die Bayerische Landeszentrale für neue Medien wenden.

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