Jugendgerichtshilfe; Beantragung einer Förderung für Maßnahmen der Erziehungshilfe gegen Straffälligkeit und Gewalt

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie für Projekte, die Hilfen für strafunmündige Kinder anbieten.

Zweck


Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte mit dem Ziel, landesweit ein ausreichendes Angebot sozialpädagogischer Hilfen für gewaltgeneigte, von Straffälligkeit bedrohte oder bereits straffällig gewordene Kinder und Jugendliche zu schaffen.


Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind.


Zuwendungsfähige Kosten


Staatlich gefördert werden die Personalkosten für das hauptamtliche Fachpersonal des Maßnahmeträgers.


Art und Höhe


Die Projektförderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als Personalkostenzuschuss.


Die Förderhöhe beträgt im


  • 1. und 2. Jahr bis zu 70 %
  • 3. Jahr bis zu 60 %
  • 4. Jahr bis zu 50 %
  • 5. Jahr bis zu 30 %
  • 6. Jahr bis zu 20 %


der zuwendungsfähigen Personalkosten 

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