Jugendhilfe in Strafverfahren

In Verfahren vor den Jugendgerichten wirkt die Jugendhilfe mit („Jugendgerichtshilfe“ im Sinne des § 38 Jugendgerichtsgesetzes). Ihre Vertreter bringen die „erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte“ im Jugendstrafverfahren zur Geltung und berichten der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht über Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt der beschuldigten Jugendlichen und Heranwachsenden, die noch nicht 21 Jahre alt sind. Ferner betreuen sie diese während des ganzen Verfahrens und prüfen frühzeitig, ob für sie Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen und unterrichten Staatsanwalt oder Richter darüber. Der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss hat fachliche Empfehlungen für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz verabschiedet.


§ 52 Sozialgesetzbuch VIII; §§ 38, 50 Absatz 3 Jugendgerichtsgesetz


Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten



www.blja.bayern.de/hilfen/strafverfahren/index.php

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