Kinder und Jugendliche, Hilfen für

Kinder und Jugendliche sind im üblichen Sprachgebrauch Personen unter 18 Jahren. Wer rechtlich als Kind bzw. Jugendlicher gilt, ist in unterschiedlichen Rechtsbereichen verschieden geregelt (siehe z. B. Jugendarbeitsschutz).


Die für Kinder und Jugendliche vorgesehenen Leistungen werden in der Regel bis zum 16. bzw. 18. Lebensjahr gewährt, darüber hinaus nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Schul- oder Berufsausbildung, körperliche oder geistige Behinderung). Eine Gewährung von Jugendhilfeleistungen ist unter gewissen Einschränkungen auch an junge Volljährige (bis zum 21. Lebensjahr, bei einzelnen Leistungen sogar bis zum 27. Lebensjahr) möglich.


Die wichtigsten Hilfen und Leistungen sind:


Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege


Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und -Kinder (Mutter und Kind, Hilfen für


Angebote zur Förderung des sozialen Verhaltens (Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche


Frühförderung und Frühbehandlung von behinderten Kindern


Schulbildung und teilstationäre Hilfen im Vorschul- und Schulalter für behinderte Kinder (Förderschulen – Schulen zur sonderpädagogischen Förderung


Waisenrente bzw. Waisenbeihilfe in der Kriegsopferversorgung (Kriegsopferrente für Waisen);


Erziehungsbeihilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge


Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- und Knappschaftsversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung.


Siehe außerdem:


Adoption


Familien, Hilfen für


Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen (u.a. für Schüler)


Hinterbliebene, Hilfen für


Jugendgesundheitspflege


Kinder- und Jugendhilfe


Jugendschutz


Mehrgenerationenhäuser


Pflegekinder


Seelisch behinderte Kinder


Schulgeld- und Lernmittelfreiheit


Bildung- und Teilhabeleistungen


Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Eltern mit Kindern


Unterhaltsanspruch


Unterhaltsvorschuss


Für die jeweilige Leistung zuständige Stelle

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