Kindererziehungsleistung

Vom 01.10.1987 an erhalten nach einem Stufenplan Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (in den neuen Ländern vor 1927 – hier gelten allerdings Besonderheiten) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung. Begünstigt werden alle Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921, die mindestens ein Kind lebend geboren haben. Nicht erfasst werden demnach Väter, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.


Die Kindererziehungsleistung wurde in vier Stufen eingeführt:


  • für Geburtsjahrgänge vor 1907: ab 01.10.1987
  • für Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911: ab 01.10.1988
  • für Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916: ab 01.10.1989
  • für Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920: ab 01.10.1990


Die Leistung, die ab 01.07.2019 je Kind mtl. 82,62 € (West) beträgt, wird von der Rentenversicherung erbracht; sie setzt aber nicht voraus, dass die Wartezeit für eine Rente erfüllt ist und begründet im Gegensatz zu den für Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge ab 1921 anrechenbaren Kindererziehungszeiten keine rentenrechtlichen Zeiten.


§§ 294-299 Sozialgesetzbuch VI


Gesetzliche Rentenversicherungsträger


www.deutsche-rentenversicherung.de

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