Kindergeld; Beantragung

Nach dem Einkommensteuergesetz erhält Kindergeld, wer


  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird.


Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer identifiziert wird.


Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur Anspruch auf Kindergeld, wenn sie zudem im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis sind.


Das Bundeskindergeldgesetz kommt nur noch in Sonderfällen (z. B. bei ins Ausland entsandten Entwicklungshelfern oder Vollwaisen) zur Anwendung.


Kindergeld wird grundsätzlich nur für solche Kinder gezahlt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen wird auch für Kinder, die in der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, in Serbien, in Montenegro, im Kosovo, in Marokko oder in Tunesien leben, Kindergeld in der im Abkommen jeweils festgelegten Höhe gezahlt.


Als Kinder werden berücksichtigt:


  • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (leibliche und angenommene Kinder),
  • Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) oder des eingetragenen Lebenspartners, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  • Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie
  • Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.


Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer. Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.


Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Sie können allenfalls – unter den o. g. Voraussetzungen – als Pflegekinder berücksichtigt werden.


Für ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld unter folgenden Voraussetzungen weiterhin gezahlt:


  • bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einer staatlichen Arbeitnehmervermittlung in einem anderen EU-Staat, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz als Arbeitssuchender gemeldet ist. Eine geringfügige Beschäftigung steht einer Berücksichtigung des Kindes nicht entgegen.
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung oder noch im Studium befindet. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet, ein Beginn bzw. eine Fortsetzung der Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht möglich ist oder das Kind ein freiwilliges soziales Jahr oder ein ökologisches Jahr, einen Freiwilligendienst im Rahmen des EU-Programms „Erasmus+“, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet.


Die Altersgrenze erhöht sich, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder eine gleichgestellte Tätigkeit (z. B. als Entwicklungshelfer) geleistet oder sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiweillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hatte,  und diesen Dienst bzw. diese Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hatte.


Seit 2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze als Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung volljähriger Kinder weggefallen. Bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sind nunmehr Kinder generell berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder dagegen nur berücksichtigt werden, wenn sie weiterhin für einen Beruf ausgebildet werden und sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei jedoch unschädlich.


Ohne Altersbegrenzung wird Kindergeld für Kinder gezahlt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Hinweis: Ist die Behinderung vor dem 01.01.2007 und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, bleibt die bisherige Regelung (27. Lebensjahr) weiterhin maßgebend. Kinder mit einer Behinderung, die nach bisheriger Rechtslage berücksichtigungsfähig waren, bleiben damit auch künftig berücksichtigungsfähig.


Das Kindergeld beträgt seit 01.07.2019 für erste und zweite Kinder 204 € monatlich, für dritte Kinder 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 € monatlich.


Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, so erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind den höheren Barunterhalt zahlt. Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll.


Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das Anspruch besteht auf:


  • Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Leistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden und dem Kindergeld, der Kinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
  • Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind.


Ist das Kindergeld, die Kinderzulage oder der Kinderzuschuss in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz niedriger als das Kindergeld, so wird ein Teilkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.


Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, schriftlich beantragt werden. Diese Familienkasse zahlt das Kindergeld monatlich unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten angegebenes Konto bei einem Geldinstitut aus. Ein Anspruch besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt nach 4 Jahren.


Bei Kindergeldanträgen, die ab dem 01.01.2018 eingehen, wird Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der zuständigen Familienkasse eingegangen ist.


Angehörige des öffentlichen Dienstes beantragen das Kindergeld in der Regel bei der für sie zuständigen Bezügestelle und erhalten das Kindergeld von dort ausgezahlt.


§§ 62-72 Einkommensteuergesetz, §§ 1-11 Bundeskindergeldgesetz


Familienkassen der Agenturen für Arbeit; für Angehörige des öffentlichen Dienstes die jeweiligen Bezügestellen



www.bzst.de


Merkblatt Kindergeld in verschiedenen Sprachen


www.familienland-bayern.de

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