Kindertageseinrichtungen; Beantragung von Zuwendungen zum Bau

Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen können auf Antrag gewährt werden.

Gegenstand und Zweck


Der Freistaat Bayern gewährt den Kommunen Zuwendungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) bzw. nach den Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Programms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, sowie die Generalinstandsetzung und den Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung von Gebäuden für


  • Kinderkrippen (Angebot für Kinder überwiegend unter 3 Jahren)
  • Kindergärten (Angebot überwiegend für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung)
  • Horte (Angebot überwiegend für Schulkinder)
  • Häuser für Kinder (Angebot für Kinder verschiedener Altersgruppen)


Zuwendungen für Maßnahmen der normalen Instandsetzung und Unterhaltung werden nicht gewährt.


Zuwendungsempfänger


Zuwendungsempfänger können ausschließlich kommunale Träger sein. Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger, wie z. B. Kirchen und Wohlfahrtsverbänden durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen gewährt.

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