Knappschaftsversicherung

Die Knappschaftsversicherung ist ein Zweig der SozialversicherungKranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das Sozialgesetzbuch VI bestimmt den versicherten Personenkreis und regelt die Gewährung der Leistungen. Demnach sind in der Knappschaft versichert:

  • In knappschaftlichen Betrieben beschäftigte Arbeiternehmer sowie Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte;
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten;
  • Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftige Arbeitnehmer, wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt haben.

Bei geringfügiger Beschäftigung und für bestimmte Personengruppen kann Versicherungsfreiheit gegeben sein.

Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe (z. B. Kohle, Erz, Salz) bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden, sowie Betriebsanstalten und Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (z. B. Kokerei). Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.

Unter knappschaftlichen Arbeiten versteht man die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmen ausgeführten Arbeiten.

Siehe auch Beiträge, Freiwillige Versicherung, Nachversicherung, Nachentrichtung von Beiträgen

§§ 133, 134 Sozialgesetzbuch VI

Knappschaftliche Rentenversicherung

Im Wesentlichen werden folgende Leistungen gewährt:

Gesundheitsvorsorge, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (Rehabilitation, Kuren, Behindertensport, Kraftfahrzeughilfen) einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (z. B. Übergangsgeld, Reise- und Transportkosten, Haushaltshilfe), Heilmaßnahmen für Angehörige, Renten an Versicherte und Hinterbliebene, Rentenabfindung (Abfindung) und Beitragserstattungen.

Leistungsvoraussetzungen für die Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, die Knappschaftsaltersrenten sowie die Hinterbliebenenrenten siehe Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Altersrente, Witwenrente, Waisenrente
Zur Höhe dieser Renten siehe Rentenberechnung

Wegen der mit besonderen Gefahren verbundenen Arbeit in knappschaftlichen Betrieben wird für jedes anrechnungsfähige knappschaftliche Versicherungsjahr ein höherer Rentenartfaktor berücksichtigt, es werden zusätzliche Rentenarten gewährt und unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ein Leistungszuschlag gezahlt.

Zusätzliche Rentenarten:

Rente für Bergleute wird bei im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit und einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt, wenn der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat. Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung weder der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung (Hauptberuf) noch einer anderen wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertigen knappschaftlichen Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, nachgehen können. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind dagegen Versicherte, die eine wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus tatsächlich ausüben.

Rente für Bergleute wird auch bei Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt, wenn im Vergleich zur bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung (Hauptberuf) keine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt wird und eine Wartezeit von 25 Jahren (300 Kalendermonaten) in der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt wurde.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird bei Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt. Voraussetzung ist aber das Vorliegen einer Wartezeit wie bei der Rente für Bergleute bei Vollendung des 50. Lebensjahres (siehe oben). Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann darüber hinaus nur beansprucht werden, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.

Ab dem 01.01.2012 wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme dieser Altersrente schrittweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Davon betroffen sind Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1952. Nach einer Übergangszeit bis 2023 wird dann für die ab 1964 Geborenen die Altersgrenze 62 Jahre gelten.

Neben dieser speziellen Form der Altersrente können Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung auch alle anderen Altersrenten unter den gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie die Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung in Anspruch nehmen (Altersrenten).

Knappschaftausgleichsleistung wird in der Regel bei Aufgabe der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, gezahlt. Es gelten jedoch viele Sonderregelungen, insbesondere bei der Wartezeit (300 Kalendermonate mit zusätzlichen unterschiedlichen Voraussetzungen).

Leistungszuschlag wird nach mindestens 6 Jahren ständiger Arbeit unter Tage (z. B. Hauerarbeiten) oder diesen gleichgestellten Arbeiten für jedes weitere Jahr einer solchen Tätigkeit gewährt. Die Versicherten erhalten den Leistungszuschlag in Form zusätzlicher Entgeltpunkte (Rentenberechnung).

§§ 40, 45, 82, 85, 238, 239 Sozialgesetzbuch VI

Knappschaftliche Krankenversicherung

Sie wird nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V und VI durchgeführt. Wegen des versicherten Personenkreises und der Gewährung von Leistungen siehe daher gesetzliche Krankenversicherung. Für Knappschaftsrentner siehe Rentnerkrankenversicherung.

§§ 5, 6, Sozialgesetzbuch V

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch für Bereiche der Kranken- und Pflegeversicherung www.kbs.de

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