Königlich privilegierte Schützengesellschaften; Beantragung einer Satzungsgenehmigung

Will eine königlich privilegierte Schützengesellschaft ihre Vereinssatzung ändern oder insgesamt neu fassen, so braucht sie hierzu eine staatliche Genehmigung.

In Bayern gibt es 210 königlich privilegierte Schützengesellschaften (siehe Verzeichnis über die Schützengesellschaften unter „Weiterführende Links“).

Bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) konnten in Bayern Vereine die Rechtsfähigkeit entweder aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1869 betreffend die privatrechtliche Stellung von Vereinen durch Anerkennung ihrer Satzung seitens des Bezirksgerichts (anerkannte Vereine) oder durch landesherrliche Verleihung (privilegierte Vereine) erwerben. Schützengesellschaften gab die königliche Verordnung vom 25. August 1868 (Allgemeine Schützenordnung) die Möglichkeit, die Rechtsstellung eines privilegierten Vereins durch Anerkennung der Allgemeinen Schützenordnung als Statut zu erhalten.

Will eine königlich privilegierte Schützengesellschaft ihre Vereinssatzung ändern oder insgesamt neu fassen, so braucht sie hierzu nach § 33 Abs. 2 BGB eine staatliche Genehmigung. Diese Genehmigung ist zwingende Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Satzungsbestimmungen, d.h. Satzungsänderungen ohne entsprechende Genehmigung sind ungültig.

Seit 1. Januar 2003 ist die Regierung von Schwaben für die Erteilung dieser staatlichen Genehmigung für alle königlich privilegierten Schützengesellschaften in Bayern zuständig.

Im Genehmigungsverfahren prüft die Regierung von Schwaben (genauso wie das zuständige Amtsgericht bei eingetragenen Vereinen), ob die Satzungsänderung formell ordnungsgemäß erfolgt ist. Dazu zählt u.a. die Prüfung, ob zur Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung form- und fristgerecht nach der Satzung eingeladen wurde und ob die Satzungsänderungen mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen wurden. Außerdem wird geprüft, ob die Satzungsänderungen mit zwingenden vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB in Einklang stehen. Soweit eine Schützengesellschaft die Allgemeine Schützenordnung von 1868 als Statut anerkannt hat, ist auch diese Maßstab für die Prüfung.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow