Kommunale Familienbildung und Familienstützpunkte; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert in bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten die strukturelle Weiterentwicklung kommunaler Familienbildung und die Errichtung wohnortnaher Familienstützpunkte, die für die unterschiedlichen Bedürfnisse der Familien je nach Alter des Kindes und Familiensituation geeignete, passgenaue Hilfen anbieten.

Zweck

Zur Weiterentwicklung der kommunalen Aufgabe der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) unterstützt der Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Planung, Organisation und Vernetzung der örtlichen Angebote der Eltern- und Familienbildung sowie bei der Einrichtung von Familienstützpunkten.

Gegenstand

Gefördert werden können Personal- und Sachausgaben.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Bis zu 40 Euro werden für jedes im Vorvorjahr geborene Kind für maximal 2 Jahre (ohne anrechenbare Vorleistungen) gefördert, maximal jedoch 100.000 Euro. Ab dem dritten Jahr der Beteiligung am Förderprogramm oder bei anrechenbaren Vorleistungen werden bis zu 30 Euro für jedes im Vorvorjahr geborene Kind gefördert, maximal jedoch 100.000 Euro.

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