Kommunale Unternehmen; Betrieb

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung als Eigenbetriebe, selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben.
Seit langem erfüllen die Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise und Bezirke) ihre Aufgaben nicht nur durch ihre eigentliche Verwaltung, sondern bedienen sich besonderer Rechtsformen, die die Kommunalgesetze (Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung) als Unternehmen bezeichnen. Im Zusammenhang mit neuen Wettbewerbs- und Marktentwicklungen aber auch mit dem Bestreben, einzelnen Bereichen eine größere Selbständigkeit zu geben, gliedern Kommunen vermehrt Aufgaben aus ihrer Kernverwaltung aus und übertragen sie auf Unternehmen. Die Kommunalgesetze kennen folgende Unternehmensformen:

  • den Eigenbetrieb (ein Sondervermögen mit eigener Wirtschaftsführung, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das außerhalb der allgemeinen Verwaltung durch besondere Organe – Werkausschuss und Werkleitung – geführt wird)
  • das Kommunalunternehmen (eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit)
  • Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts (z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – oder Aktiengesellschaft – AG).
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