Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Städte und Gemeinden

Klassische Bedarfszuweisungen können an Gemeinden u. a. bei nicht zu vertretenden Ereignissen (z. B. Gewerbesteuerausfälle, Naturkatastrophen), für Gutachten zur Haushaltskonsolidierung und freiwillige Gemeindezusammenschlüsse gewährt werden. Stabilisierungshilfen stellen eine Sonderform der Bedarfszuweisung dar und werden an strukturschwache, konsolidierungswillige Kommunen in finanziellen Notlagen gewährt.

Klassische Bedarfszuweisungen


Städte und Gemeinden können Bedarfszuweisungen für Gewerbesteuerausfälle, Härten im Rahmen von Schlüsselzuweisungen, freiwillige Gemeindezusammenschlüsse, Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft oder Beitritt einer Kommune zu einer bereits bestehenden Verwaltungsgemeinschaft, Beseitigung der Schäden durch Naturkatastrophen, Altlastensanierung, Felssanierung, Grundstückankauf als Folge einer Militär-Konversion und die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Haushaltskonsolidierung (Erstellung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) oder staatliche Rechnungsprüfungsstelle) erhalten.


Stabilisierungshilfen


Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten.  Seit dem Jahr 2019 sind die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden als Zwei-Säulen-Modell angelegt: Stabilisierungshilfen können zur Altschuldentilgung (1. Säule) und/oder als Investitionshilfen (2. Säule) beantragt werden.


Ziel ist, dass durch eigene Konsolidierung und die Gewährung von Stabilisierungshilfen


  • die überdurchschnittliche Verschuldung abgebaut wird und
  • die Zins- und Tilgungsleistungen verringert werden, damit die Kommunen wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen.


Zudem können konsolidierungswillige Empfängerkommunen durch die Gewährung von Investitionshilfen bei der Finanzierung erforderlicher Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung unterstützt und somit ein Investitionsstau vermieden oder abgebaut werden


 

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