Kommunaler Hochbau; Beantragung einer Zuweisung

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs werden kommunale Hochbauten gefördert.

Zweck


Mit der staatlichen Förderung soll erreicht werden, dass öffentliche Schulen einschließlich Schulsportanlagen, Schülerheime, Kindertageseinrichtungen und professionelle kommunale Theater- und Konzertsaalbauten im notwendigen Umfang bereitgestellt werden können.


Gegenstand


Nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) können Bauinvestitionen an öffentlichen Schulen einschließlich Schulsportanlagen, Schülerheimen, Kindertageseinrichtungen und professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten gefördert werden. Die Förderung von Nutzungsentgelten ist grundsätzlich ausgeschlossen; lediglich bei Kindertageseinrichtungen kann als Ausnahmetatbestand die vorübergehende Anmietung von Räumen in bestimmten Fällen gefördert werden. Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) sind nicht förderfähig.


Bei der Bemessung der Zuweisung werden insbesondere die Bedeutung der Baumaßnahme, die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.


Gefördert werden:


  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
  • der Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung von Gebäuden, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen und
  • General- und Teilsanierung:

    Generalsanierungen sind Maßnahmen, die einer grundlegenden Überholung dienen und die die Einrichtung auf einen baulichen Stand bringen, den sie im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste.

    Daneben können auch Teilsanierungen in Form von Einzelmaßnahmen gefördert werden, die ihrem Umfang nach einer Generalsanierung vergleichbar sind.

    Die Kosten der General- oder Teilsanierung müssen mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen (Schwellenwert).


Zuweisungsempfänger


Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.


Zuweisungsfähige Ausgaben


Der Bemessung der Zuweisung werden nur die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe der Nrn. 5.2.1 oder 5.2.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR) zugrunde gelegt.


Art und Höhe


Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.


Förderrahmen:


  • öffentliche Schulen, schulische Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen, kommunale Theater und Konzertsaalbauten: 0 bis 80 %
  • Schülerheime: 0 bis 40 %
  • Erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen: 0 bis 60 %


Fördersatz-Orientierungswert:


  • öffentliche Schulen, schulische Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen: 50 %
  • Schülerheime: 20 %
  • Erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen: 30 %


Regelfördersatz kommunale Theater und Konzertsaalbauten: 75 %

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