Kommunaler Wohnungsbau; Beantragung einer Förderung
Mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden dabei, selbst Wohnraum zu planen und zu bauen.
Zweck
Es soll bezahlbarer Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit passendem Wohnraum versorgen können, geschaffen werden. Anerkannte Flüchtlinge sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.
Gegenstand
Gefördert werden
- das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden,
- die Modernisierung bestehenden Mietwohnraums,
- der Erwerb von Grundstücken oder von leerstehenden Gebäuden zur Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum und von Modernisierungsmaßnahmen oder der Ersterwerb von Wohngebäuden sowie
- vorbereitende planerische Maßnahmen (dazu gehören insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Die Gemeinden müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude bleiben, können aber zur Umsetzung der Maßnahmen Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragen (soweit erforderlich unter Beachtung des Vergaberechts). Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte, etwa an kommunale Wohnungsbauunternehmen, ist nicht möglich. Die Gemeinden können auch Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit umsetzen.
Zuwendungsfähige Kosten
Die zuwendungsfähigen Kosten sind abhängig von der Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten.
Bei Maßnahmen nach Nr. 2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden. Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig.
Bei Maßnahmen nach Nr. 4 sind die notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.
Art und Höhe
Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Der Zuschuss kann auch ohne das Darlehen beantragt werden. Bei einer Förderung des Erwerbs von Grundstücken nach Nr. 3 ist die Höhe des Zuschusses auf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 2 begrenzt.
Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nr. 4 erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.