Kommunen; Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsichtsbehörden beraten, fördern und schützen die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stärken die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe.

Das Landratsamt übt die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften aus. Der  Regierung obliegt die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. Das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration ist Rechtsaufsichtsbehörde der Bezirke.

Bei Zweckverbänden und gemeinsamen Kommunalunternehmen ist Rechtsaufsichtsbehörde

  • das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration, wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist
    oder wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist,
  • die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist,
  • das Landratsamt, wenn nur kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind.

Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt darin, die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe zu stärken.

Rechtswidriges Handeln und pflichtwidriges Unterlassen kann die zuständige Aufsichtsbehörde beanstanden und nötigenfalls korrigieren. Außenstehende Dritte, insbesondere auch Bürger, haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf aufsichtliche Maßnahmen und die Beteiligung an solchen Verfahren.

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